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Synopse aller Änderungen des TierZG am 01.01.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 2 des VkBkmMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des TierZG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

TierZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
TierZG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen, Genehmigung von Zuchtprogrammen, Datenweitergabe für Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
    § 3 Zuständige Behörden
    § 4 Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen
    § 5 Genehmigung von Zuchtprogrammen
    § 6 Zuchtprogramme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    § 7 Befristung der Anerkennung und Genehmigung, besondere Regelungen
    § 8 Datenweitergabe für Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
    § 9 Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 3 Erhaltung der genetischen Vielfalt
    § 10 Monitoring
    § 11 Verordnungsermächtigungen
    § 12 Erlass von Verwaltungsvorschriften
Abschnitt 4 Anbieten, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen sowie Handel mit reinrassigen Zuchttieren und Vorbuchtieren
    § 13 Eintragungsbestätigung für Vorbuchtiere, Tierzuchtbescheinigung
    § 14 Abgabe von Samen
    § 15 Verwendung des Samens
    § 16 Abgabe von Eizellen und Embryonen
    § 17 Verwendung von Embryonen
    § 18 Besamungsstationen, Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten
    § 19 Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 5 Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr
    § 20 Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 6 Überwachung, Zuständigkeiten, Außenverkehr, Bußgeldvorschriften
    § 21 Zuständigkeit, gegenseitige Information, Außenverkehr, Verordnungsermächtigung
    § 22 Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden, Verordnungsermächtigungen
    § 23 Bußgeldvorschriften
    § 24 Einziehung
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
    § 25 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen
    § 26 Übergangsvorschriften
    § 27 Befreiung vom Preisbindungsverbot nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
    § 28 Verordnungsermächtigungen zur Aufhebung von Rechtsvorschriften und zur Anpassung an das Unionsrecht
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 29 Verkündung von Rechtsverordnungen
(Text neue Fassung)

    § 29 (aufgehoben)
    § 30 Außerkrafttreten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 29 Verkündung von Rechtsverordnungen




§ 29 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.