Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des TierZG am 01.01.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 2 des VkBkmMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des TierZG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
TierZG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | TierZG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen, Genehmigung von Zuchtprogrammen, Datenweitergabe für Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen § 3 Zuständige Behörden § 4 Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen § 5 Genehmigung von Zuchtprogrammen § 6 Zuchtprogramme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 7 Befristung der Anerkennung und Genehmigung, besondere Regelungen § 8 Datenweitergabe für Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung § 9 Verordnungsermächtigungen Abschnitt 3 Erhaltung der genetischen Vielfalt § 10 Monitoring § 11 Verordnungsermächtigungen § 12 Erlass von Verwaltungsvorschriften Abschnitt 4 Anbieten, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen sowie Handel mit reinrassigen Zuchttieren und Vorbuchtieren § 13 Eintragungsbestätigung für Vorbuchtiere, Tierzuchtbescheinigung § 14 Abgabe von Samen § 15 Verwendung des Samens § 16 Abgabe von Eizellen und Embryonen § 17 Verwendung von Embryonen § 18 Besamungsstationen, Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten § 19 Verordnungsermächtigungen Abschnitt 5 Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr § 20 Verordnungsermächtigungen Abschnitt 6 Überwachung, Zuständigkeiten, Außenverkehr, Bußgeldvorschriften § 21 Zuständigkeit, gegenseitige Information, Außenverkehr, Verordnungsermächtigung § 22 Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden, Verordnungsermächtigungen § 23 Bußgeldvorschriften § 24 Einziehung Abschnitt 7 Schlussvorschriften § 25 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen § 26 Übergangsvorschriften § 27 Befreiung vom Preisbindungsverbot nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen § 28 Verordnungsermächtigungen zur Aufhebung von Rechtsvorschriften und zur Anpassung an das Unionsrecht | |
(Text alte Fassung) § 29 Verkündung von Rechtsverordnungen | (Text neue Fassung) § 29 (aufgehoben) |
§ 30 Außerkrafttreten | |
§ 29 Verkündung von Rechtsverordnungen | § 29 (aufgehoben) |
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13276/v293401-2023-01-01.htm