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Artikel 1 - Erstes Gesetz zur Änderung des Fleischgesetzes (1. FleischGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Fleischgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Januar 2019 FleischG § 2, § 3, § 4, § 6, § 16

Das Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 88 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die von einem auszubildenden Klassifizierer durchgeführte und gleichzeitig von einem zugelassenen Klassifizierer beaufsichtigte Klassifizierung gilt als Klassifizierung durch einen zugelassenen Klassifizierer, wenn der zugelassene Klassifizierer ausschließlich diese eine Klassifizierung beaufsichtigt, um jederzeit einschreiten und damit eine ordnungsgemäße Klassifizierung sicherstellen zu können."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012-07 Typ A erfüllt,".

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Zulassung erlischt, wenn das Klassifizierungsunternehmen seine Tätigkeit

1.
nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der ersten Zulassung aufgenommen hat,

2.
seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht mehr ausgeübt hat oder

3.
eingestellt hat."

3.
Dem § 4 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die Absätze 1 bis 4 und 6 gelten für qualifiziertes Personal im Sinne von Artikel 9 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74) entsprechend."

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens ist zu widerrufen, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Klassifizierung nicht mehr gegeben ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

1.
die notwendige Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit oder Sachkunde nicht mehr gegeben ist oder

2.
das Klassifizierungsunternehmen

a)
die Klassifizierungstätigkeit eines oder mehrerer Klassifizierer in unzulässiger Weise beeinflusst hat oder

b)
einen oder mehrere Klassifizierer zur Verfälschung des Klassifizierungsergebnisses veranlasst hat."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens kann widerrufen werden, wenn das Klassifizierungsunternehmen

1.
die Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/ IEC 17020:2012-07 Typ A nicht mehr erfüllt oder

2.
die Klassifizierung durch einen nicht zugelassenen Klassifizierer durchführen lässt."

c)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

5.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 2" die Wörter „Absatz 1 Nummer 2" eingefügt.

b)
Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung."



 

Zitierungen von Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Fleischgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. FleischGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. FleischGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 102 2. DSAnpUG-EU Änderung des Fleischgesetzes
... Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 31 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 12 Absatz 4 wird wie ...