Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvL 3/15 - (zu § 24 Absatz 1 sowie § 12 Absätze 1 bis 3 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes) (BVerfGE20181128 k.a.Abk.)

B. v. 05.01.2019 BGBl. I S. 45 (Nr. 2)
Geltung ab 25.01.2019; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
Entscheidung
Schlussformel

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Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 24 Absatz 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2014 vom 16. Dezember 2013 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 310) und in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2015 vom 18. Dezember 2014 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 477) sowie § 12 Absätze 1 bis 3 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts, zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2017 und 2018 sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2016 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 308) sind mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar.

Der Gesetzgeber des Landes Niedersachsen hat eine verfassungskonforme Regelung mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2020 an zu treffen.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

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Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Katarina Barley



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