Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2019 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Sojabohnen im Rahmen der Saatgutanerkennung 2019 (SojaSaatGAV 2019 k.a.Abk.)

V. v. 20.01.2019 BAnz AT 25.01.2019 V1
Geltung ab 26.01.2019 bis 31.05.2019; FNA: 7822-6-54 Sortenschutz, Saatgut

§ 1


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 3.1.14 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1571) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von Sojabohnen der Sorten „Adsoy", „Coraline", „Sirelia", „Sculptor", „Solena", „Sultana", „RGT Shouna", „RGT Sforza", „RGT Siroca", „RGT Stumpa" und „Soprana" 70 vom Hundert der reinen Körner.

(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 31. Mai 2019 in den Verkehr gebracht werden.

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Zitierungen von § 1 Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Sojabohnen im Rahmen der Saatgutanerkennung 2019

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SojaSaatGAV 2019 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SojaSaatGAV 2019 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SojaSaatGAV 2019
... Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit nur den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, ist mit einer Zusatzinformation auf dem Etikett, einem Zusatzetikett oder einem ...


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