- 1.
- die Festsetzung, Zahlung und Regelung der Versorgungsbezüge der Berufssoldaten und ihrer Hinterbliebenen,
- 2.
- die Entscheidung über die Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen für Berufssoldaten und ihre Hinterbliebenen,
- 3.
- die Entscheidung darüber, ob die Zahlung der Versorgungsbezüge der Berufssoldaten und ihrer Hinterbliebenen von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten abhängig zu machen ist,
- 4.
- die Entscheidung nach den §§ 28 bis 35 des Soldatenversorgungsgesetzes und
- 5.
- die Entscheidung nach § 44 Abs. 4, § 60 Abs. 3 und § 62 des Soldatenversorgungsgesetzes für Berufssoldaten und ihre Hinterbliebenen
den Wehrbereichsverwaltungen West und Süd übertragen. Die Wehrbereichsverwaltung West ist zuständig für die Soldaten, die beim Eintritt des Versorgungsfalles von den Wehrbereichsverwaltungen Nord oder West Dienstbezüge erhalten haben, und für ihre Hinterbliebenen; davon ausgenommen sind die Soldaten, die von der Außenstelle Wiesbaden der Wehrbereichsverwaltung West oder als aus der ehemaligen Volksmarine der DDR übernommene Berufssoldaten von der Außenstelle Kiel der Wehrbereichsverwaltung Nord Dienstbezüge erhalten haben, und ihre Hinterbliebenen. Die Wehrbereichsverwaltung Süd ist zuständig für die Soldaten, die beim Eintritt des Versorgungsfalles von den Wehrbereichsverwaltungen Ost oder Süd sowie der Außenstelle Wiesbaden der Wehrbereichsverwaltung West oder als aus der ehemaligen Volksmarine der DDR übernommene Berufssoldaten von der Außenstelle Kiel der Wehrbereichsverwaltung Nord Dienstbezüge erhalten haben, und für ihre Hinterbliebenen.
(2) Den Wehrbereichsverwaltungen Nord, West, Ost und Süd und ihren Außenstellen werden für die Soldaten, die von der jeweiligen Wehrbereichsverwaltung oder Außenstelle bei Beendigung des Dienstverhältnisses Dienstbezüge erhalten haben, und für ihre Hinterbliebenen
- 1.
- die Gewährung der Bezüge für den Sterbemonat und des Sterbegeldes in den Fällen des § 41 Abs. 1 und des § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes jeweils in Verbindung mit den §§ 17 und 18 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
- die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes,
- 3.
- die Festsetzung und Bewilligung, Zahlung und Regelung der Leistungen nach den §§ 11 bis 13 und 42 des Soldatenversorgungsgesetzes,
- 4.
- die Entscheidung darüber, ob die Zahlung der Versorgungsbezüge der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten abhängig zu machen ist, und
- 5.
- die Entscheidung nach § 44 Abs. 4, § 60 Abs. 3 und § 62 des Soldatenversorgungsgesetzes für Soldaten auf Zeit und ihre Hinterbliebenen
übertragen.
(3) Wurde am 1. Januar 2002 bereits eine Versorgung gewährt, verbleibt es bei der Zuständigkeit der Wehrbereichsverwaltung oder Außenstelle, die diese Versorgung zuletzt gewährt hat.
(4) Die Versorgungsberechtigten können in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die Zuständigkeit der anderen Wehrbereichsverwaltung beantragen, wenn sie ihren Wohnsitz in deren Zuständigkeitsbereich haben oder dorthin verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei mehreren Versorgungsberechtigten bedarf es übereinstimmender Anträge.