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§ 2 - Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (SVZustBMVgV 2002)

V. v. 24.10.2002 BGBl. I S. 4334; aufgehoben durch § 6 V. v. 22.07.2013 BGBl. I S. 2761
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 53-4-18 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 2



Übertragen werden

1.
die Erstattung der Ausgleichsbezüge nach § 11a in Verbindung mit § 98 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes dem Bundesamt für Wehrverwaltung,

2.
die Entscheidung nach § 46 Abs. 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 22 bis 24 des Soldatenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit vor Eintritt in den Ruhestand dem Personalamt der Bundeswehr, wobei, wenn die Entscheidung bis zum Eintritt des Versorgungsfalles nicht getroffen worden ist, die Wehrbereichsverwaltung West oder Süd nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 und 4 entscheidet, und

3.
die Entscheidung über den Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes sowie seine Durchführung der Wehrbereichsverwaltung West.



 

Zitierungen von § 2 SVZustBMVgV 2002

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SVZustBMVgV 2002 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVZustBMVgV 2002 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SVZustBMVgV 2002
... Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen die nach den §§ 1 bis 3 übertragenen Befugnisse selbst ausüben. (2) Entscheidungen nach  ...