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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.02.2022 aufgehoben

Verordnung zur Regelung der Nutzung von AIS-Anlagen auf nicht ausrüstungspflichtigen Fahrzeugen nach § 60 Absatz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (AISSeeV k.a.Abk.)

V. v. 16.01.2019 BAnz AT 08.02.2019 V3
Geltung ab 15.02.2019 bis 14.02.2022; FNA: 9511-31 Verkehrsordnung

Eingangsformel



Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 6 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) in Verbindung mit § 60 Absatz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), der zuletzt durch Artikel 60 Nummer 10 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:


§ 1



Der Führer eines mit einer AIS-Anlage ausgerüsteten Fahrzeugs ist verpflichtet, dieses zu betreiben und bei der Befolgung der Vorschriften über das Verhalten im Verkehr verfügbare AIS-Daten, insbesondere die aktuelle Verkehrssituation sowie alle Schiffsbewegungen, zu verfolgen und unverzüglich entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen.


§ 2



Hiervon ausgenommen sind Sportboote im Sinne des § 2 Nummer 3 der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043).


§ 3


§ 3 ändert mWv. 15. Februar 2022 AISSeeV

Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2019 in Kraft und mit Ablauf des 14. Februar 2022 außer Kraft.


Schlussformel



Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Prof. Dr.-Ing. Witte