Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2019 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Triticale im Rahmen der Saatgutanerkennung 2019 (TritSaatGAV 2019 k.a.Abk.)

V. v. 14.02.2019 BAnz AT 20.02.2019 V1
Geltung ab 21.02.2019 bis 01.08.2019; FNA: 7822-6-55 Sortenschutz, Saatgut

§ 2



1Bei jeder Packung oder jedem Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit nur den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, ist mit einer Zusatzinformation auf dem Etikett, einem Zusatzetikett oder einem Begleitpapier auf die verminderte Keimfähigkeit hinzuweisen. 2Die Zusatzinformation auf dem Etikett, das Zusatzetikett oder das Begleitpapier ist nicht erforderlich, soweit der Hinweis auf die verminderte Keimfähigkeit auf der Packung oder dem Behältnis unverwischbar aufgedruckt ist.

 
Anzeige