Eingangsformel - Gräberpauschalenverordnung 2019/2020 (GräbPauschV 2019/2020)

V. v. 15.02.2019 BGBl. I S. 121 (Nr. 5)
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 2184-1-5-3 Kriegsgräberfürsorge
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Eingangsformel



Auf Grund des § 10 Absatz 4 Satz 2 des Gräbergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 98) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:



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