Artikel 5 - Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (11. GGRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 5 wird in 4 Vorschriften zitiert

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und der Gefahrgutkostenverordnung in der vom Tag nach der Verkündung an geltenden Fassung sowie der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung und der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der vom 1. Januar 2019 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Zitierungen von Artikel 5 Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 11. GGRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. GGRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 229
Bekanntmachung GGAVNB 2019
... Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 20. Februar 2019 (BGBl. I S. 124 ) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der seit dem 1. Januar 2019 ...

Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 304
Bekanntmachung GbVNB 2019
... Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 20. Februar 2019 (BGBl. I S. 124 ) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der seit dem 1. Januar 2019 ...

Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutkostenverordnung
B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 308
Bekanntmachung GGKostVNB 2019
... Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 20. Februar 2019 (BGBl. I S. 124 ) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutkostenverordnung in der seit dem 28. Februar 2019 ...

Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 258
Bekanntmachung GGVSEBNB 2019
... Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 20. Februar 2019 (BGBl. I S. 124 ) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und ...


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