§ 3 - Notifizierungsverordnung DBA Türkei (DBATRNotiV k.a.Abk.)

V. v. 27.02.2019 BGBl. I S. 186 (Nr. 6)
Geltung ab 09.03.2019; FNA: 610-1-27 Allgemeines Steuerrecht

§ 3 Anwendung



Diese Verordnung ist auf Steuern anzuwenden, die für Zeiträume ab dem 1. Januar 2019 erhoben werden.



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