Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvL 1/09 - (zu § 54 Absatz 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1999) (BVerfGE20190115 k.a.Abk.)

B. v. 22.02.2019 BGBl. I S. 193 (Nr. 6)
Geltung ab 15.01.2019; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht

Entscheidung


Entscheidung ändert mWv. 15. Januar 2019 KStG

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2019 - 2 BvL 1/09 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 54 Absatz 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1999 in der Fassung des Artikels 4 Nummer 10 Buchstabe h des Gesetzes zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften vom 22. Dezember 1999 (Bundesgesetzblatt I Seite 2601) ist mit Artikel 20 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 1 Satz 2, Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.



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