Zweite Verordnung zur Änderung der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung (2. GVVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 08.03.2019 BAnz AT 14.03.2019 V1; Geltung ab 15.03.2019
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 4i Satz 1 und 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378) in Verbindung mit § 9 Absatz 1, 3 und 4 des Mautsystemgesetzes, die durch die Artikel 1 und 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der BAG-Übertragungsverordnung vom 14. Januar 2016 (BAnz AT 26.01.2016 V1), verordnet das Bundesamt für Güterverkehr:

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Artikel 1 Änderung der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. März 2019 GVV Anlage 1, Anlage 2

Die EEMD-Gebietsvorgabenverordnung vom 20. März 2018 (BAnz AT 27.03.2018 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Januar 2019 (BAnz AT 10.01.2019 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1.1 wird Abschnitt 2 neu bezeichnet und ein folgender erster Absatz hinzugefügt:

„2)
EETS-Anbietervergütung und Gebühren

Der Mauterheber wird dem EETS-Anbieter eine Vergütung nach Maßgabe des EETS-Zulassungsvertrags zahlen. Die Vergütung ist von den vom EETS-Anbieter an den Mauterheber ausgekehrten Mauteinnahmen abhängig. Näheres regelt der EETS-Zulassungsvertrag. Die EETS-Anbietervergütung unterliegt Vorgaben des deutschen und europäischen Rechts."

b)
In Nummer 1.2 wird Abschnitt 9 folgender erster Absatz vorangestellt:

„Der EETS-Anbieter begründet mit seinen EETS-Nutzern ein Rechtsverhältnis, auf Grund dessen sich der EETS-Nutzer verpflichtet, für jede mautpflichtige Benutzung einer mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 BFStrMG ein Entgelt in Höhe der zu entrichtenden Maut an den EETS-Anbieter zu zahlen. Nähere Anforderungen an die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses regelt der EETS-Zulassungsvertrag."

c)
In Nummer 2.3 wird in Abschnitt 54 im fünften Spiegelstrich die Angabe „99,999 %" durch die Angabe „99 %" ersetzt.

2.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird im vierten Spiegelstrich die Angabe „(vgl. Gebietsvorgabe 40)" gestrichen.

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1.2 wird Abschnitt 13 wie folgt neu gefasst:

„13manuelle Korrektur
von Daten
Beschreibung der Geschäftsprozesse der Mauterhebung und
Abrechnung der Mautbeträge gegenüber dem Nutzer. Hier sind
insbesondere eventuell vorhandene Prozessschritte darzustellen,
im Rahmen derer Abrechnungsdaten manuell bearbeitet werden.
Im Prozess sollte berücksichtigt sein, dass der Auslöser für einen
solchen Korrekturprozess auch der Mauterheber sein kann und
dass im Prozess dahingehend unterschieden werden muss, ob die
Daten bereits erfolgreich an den Mauterheber übermittelt wurden
oder nicht.
Darstellung der Maßnahmen und Methoden, die zur Verhinderung
von Missbrauch vorgesehen sind (z. B. Logging, lückenlose Doku-
mentation).
→ Vorlage Sicherheitskonzept
Wirtschaftliche
Vorgabe"


 
 
bb)
In Nummer 2.2 wird Abschnitt 40 wie folgt neu gefasst:

„40zeitlich begrenzte
Veränderungen
Beschreibung wie zeitlich befristete Veränderungen des mautpflich-
tigen Streckennetzes, die nicht zu einer Anpassung der Mauttabelle
führen (z. B. Baustellen mit Fahrstreifensperrungen oder Fahrstreifen-
verschwenkungen), durch das Teilsystem des EETS-Anbieters sicher
erkannt und innerhalb des Geschäftsprozesses der Mauterhebung
berücksichtigt werden.
Wirtschaftliche
Vorgabe"


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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach Ihrer Verkündung in Kraft.

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Schlussformel



Bundesamt für Güterverkehr

Der Präsident

Marquardt



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