Die
EEMD-Gebietsvorgabenverordnung vom
20. März 2018 (BAnz AT 27.03.2018 V1), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 3. Januar 2019 (BAnz AT 10.01.2019 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1.1 wird Abschnitt 2 neu bezeichnet und ein folgender erster Absatz hinzugefügt:
- „2)
- EETS-Anbietervergütung und Gebühren
Der Mauterheber wird dem EETS-Anbieter eine Vergütung nach Maßgabe des EETS-Zulassungsvertrags zahlen. Die Vergütung ist von den vom EETS-Anbieter an den Mauterheber ausgekehrten Mauteinnahmen abhängig. Näheres regelt der EETS-Zulassungsvertrag. Die EETS-Anbietervergütung unterliegt Vorgaben des deutschen und europäischen Rechts."
- b)
- In Nummer 1.2 wird Abschnitt 9 folgender erster Absatz vorangestellt:
„Der EETS-Anbieter begründet mit seinen EETS-Nutzern ein Rechtsverhältnis, auf Grund dessen sich der EETS-Nutzer verpflichtet, für jede mautpflichtige Benutzung einer mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 BFStrMG ein Entgelt in Höhe der zu entrichtenden Maut an den EETS-Anbieter zu zahlen. Nähere Anforderungen an die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses regelt der EETS-Zulassungsvertrag."
- c)
- In Nummer 2.3 wird in Abschnitt 54 im fünften Spiegelstrich die Angabe „99,999 %" durch die Angabe „99 %" ersetzt.
- 2.
- Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird im vierten Spiegelstrich die Angabe „(vgl. Gebietsvorgabe 40)" gestrichen.
- b)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1.2 wird Abschnitt 13 wie folgt neu gefasst:
„13 | manuelle Korrektur von Daten | Beschreibung der Geschäftsprozesse der Mauterhebung und Abrechnung der Mautbeträge gegenüber dem Nutzer. Hier sind insbesondere eventuell vorhandene Prozessschritte darzustellen, im Rahmen derer Abrechnungsdaten manuell bearbeitet werden. Im Prozess sollte berücksichtigt sein, dass der Auslöser für einen solchen Korrekturprozess auch der Mauterheber sein kann und dass im Prozess dahingehend unterschieden werden muss, ob die Daten bereits erfolgreich an den Mauterheber übermittelt wurden oder nicht. Darstellung der Maßnahmen und Methoden, die zur Verhinderung von Missbrauch vorgesehen sind (z. B. Logging, lückenlose Doku- mentation). → Vorlage Sicherheitskonzept | Wirtschaftliche Vorgabe"
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- bb)
- In Nummer 2.2 wird Abschnitt 40 wie folgt neu gefasst:
„40 | zeitlich begrenzte Veränderungen | Beschreibung wie zeitlich befristete Veränderungen des mautpflich- tigen Streckennetzes, die nicht zu einer Anpassung der Mauttabelle führen (z. B. Baustellen mit Fahrstreifensperrungen oder Fahrstreifen- verschwenkungen), durch das Teilsystem des EETS-Anbieters sicher erkannt und innerhalb des Geschäftsprozesses der Mauterhebung berücksichtigt werden. | Wirtschaftliche Vorgabe"
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Diese Verordnung tritt am Tag nach Ihrer Verkündung in Kraft.