Artikel 4 - Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (13. FeVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. März 2019 GebOSt Anlage

Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 
a)
Im 2. Abschnitt wird die Gebühren-Nummer 346 wie folgt gefasst:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„346Überwachung der Ausbildungsstätten nach § 7b Absatz 1 in Verbindung mit
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 BKrFQG sowie § 7b Absatz 2 in Ver-
bindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 BKrFQG
Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Überwachung ohne Verschulden
der Überwachungsbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des In-
habers der Ausbildungsstätte am festgesetzten Termin nicht stattfinden
oder nicht zu Ende geführt werden konnte.
30,70 bis 511,00".


 
b)
Der 3. Abschnitt wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Fahrzeugteileverordnung" das Komma und die Wörter „der Begutachtungsstellen für Fahreignung und der Sehteststellen" gestrichen.

bb)
Die Gebühren-Nummer 403 wird aufgehoben.

cc)
Der 3. Unterabschnitt wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 4 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 13. FeVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 13. FeVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 13. FeVuaÄndV Weitere Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr, die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:  ...


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