Die
Niederspannungsanschlussverordnung vom
1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 wie folgt gefasst:
„§ 19 Betrieb von elektrischen Anlagen, Verbrauchsgeräten und Ladeeinrichtungen, Eigenanlagen".
- 2.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Betrieb von elektrischen Anlagen, Verbrauchsgeräten und Ladeeinrichtungen, Eigenanlagen".
- b)
- Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Auch Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme mitzuteilen. Deren Inbetriebnahme bedarf darüber hinaus der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers, sofern ihre Summen-Bemessungsleistung 12 Kilovoltampere je elektrischer Anlage überschreitet; der Netzbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, sich innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung zu äußern. Stimmt der Netzbetreiber nicht zu, hat er den Hinderungsgrund, mögliche Abhilfemaßnahmen des Netzbetreibers und des Anschlussnehmers oder -nutzers sowie einen hierfür beim Netzbetreiber erforderlichen Zeitbedarf darzulegen. Einzelheiten über den Inhalt und die Form der Mitteilungen kann der Netzbetreiber regeln."
- 3.
- In § 21 Satz 1 werden die Wörter „, des Messstellenbetreibers oder des Messdienstleisters" durch die Wörter „oder des Messstellenbetreibers" ersetzt.
- 4.
- In § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „die Anschlussnutzung" die Wörter „ohne Messeinrichtung," eingefügt.
Verordnung zur Umsetzung pandemiebedingter und weiterer Anpassungen in Rechtsverordnungen auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes
V. v. 30.10.2020 BGBl. I S. 2269