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Synopse aller Änderungen der WiPrüfVO am 01.01.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2017 durch Artikel 19 des GKV-VSG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WiPrüfVO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WiPrüfVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
WiPrüfVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
(Textabschnitt unverändert)

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung zur Geschäftsführung der Prüfungsstellen und der Beschwerdeausschüsse nach § 106 Abs. 4a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung - WiPrüfVO)
(Text neue Fassung)

Verordnung zur Geschäftsführung der Prüfungsstellen und der Beschwerdeausschüsse nach § 106c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung - WiPrüfVO)
(heute geltende Fassung) 

§ 3 Pflichten der Mitglieder, Abberufung, Datenschutz


(1) 1 Die Mitglieder des Ausschusses sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen; bei Verhinderung haben sie die Prüfungsstelle und ihren Stellvertreter zu benachrichtigen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Stellvertreter.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Der Vorsitzende und seine Stellvertreter können aus wichtigem Grund jeweils von der Aufsichtsbehörde oder von den in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten Vertragspartnern durch übereinstimmenden Beschluss abberufen werden. 2 Im Falle des § 106 Abs. 4 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf ausschließlich die Aufsichtsbehörde den Vorsitzenden und seine Stellvertreter abberufen; die in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten Vertragspartner sind vor der Abberufung zu hören.



(2) 1 Der Vorsitzende und seine Stellvertreter können aus wichtigem Grund jeweils von der Aufsichtsbehörde oder von den in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten Vertragspartnern durch übereinstimmenden Beschluss abberufen werden. 2 Im Falle des § 106c Absatz 1 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf ausschließlich die Aufsichtsbehörde den Vorsitzenden und seine Stellvertreter abberufen; die in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten Vertragspartner sind vor der Abberufung zu hören.

(3) Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter dürfen personenbezogene Daten, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im Ausschuss zur Kenntnis gelangen, nicht unbefugt offenbaren.



(heute geltende Fassung) 

§ 4 Aufgaben und Personal der Prüfungsstelle


(1) 1 Die Prüfungsstelle hat neben ihren sich aus dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch ergebenden Aufgaben insbesondere

1. im Auftrag des Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu Ausschusssitzungen zu laden und die Vorlagen zu übersenden,

2. das Protokoll der Sitzungen zu führen,

3. die Entwürfe der Niederschriften und Entwürfe der Bescheide zu erstellen,

4. Stellungnahmen zu Verfahren, Niederschriften und Bescheiden sowie die Sitzungsprotokolle zu versenden,

5. die Prüfakten zu führen,

6. ein laufendes Verzeichnis über die eröffneten Prüfungsverfahren, den Verfahrensstand, Widersprüche, Klageverfahren und deren Ergebnisse zu führen,

7. die Einnahmen- und Ausgabenübersicht und den Rechenschaftsbericht nach Absatz 4 vorzubereiten,

vorherige Änderung

8. 1 für jedes Kalenderjahr für Zwecke des § 106 Abs. 7 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einen Bericht über die Anzahl der eröffneten und abgeschlossenen Beratungen, Prüfungen sowie der festgesetzten Maßnahmen zu erstellen. 2 Dieser Bericht ist bis zum 15. Februar des Folgejahres den Ausschüssen vorzulegen.



8. 1 für jedes Kalenderjahr für Zwecke des § 106c Absatz 5 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einen Bericht über die Anzahl der eröffneten und abgeschlossenen Beratungen, Prüfungen sowie der festgesetzten Maßnahmen zu erstellen. 2 Dieser Bericht ist bis zum 15. Februar des Folgejahres den Ausschüssen vorzulegen.

2 Die Vorlagen nach Satz 1 Nr. 1 können entweder in Papierform oder im Wege der elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern übermittelt werden. 3 Die in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten Vertragspartner erhalten eine Ausfertigung des Berichtes nach Nummer 8.

(2) (aufgehoben)

(3) 1 Die Mitarbeiter der Prüfungsstelle sind ausschließlich dem Ausschuss sowie dem Leiter der Prüfungsstelle gegenüber fachlich weisungsgebunden. 2 In sonstigen Angelegenheiten ist Einvernehmen mit der Organisation, bei der die Prüfungsstelle errichtet ist, herzustellen.

(4) 1 Die Prüfungsstelle und der Beschwerdeausschuss legen gemeinsam den in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten Vertragspartnern einmal jährlich - spätestens zum 30. September eines Jahres - eine Einnahmen- und Ausgabenübersicht für das kommende Geschäftsjahr und spätestens zwei Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht über die verauslagten Kosten des abgelaufenen Geschäftsjahres vor. 2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Für die Planung und Ausführung von Einnahmen und Ausgaben gelten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.