Artikel 1 - Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch (SchIG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. März 2019 StGB § 219a

Dem § 219a des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

 
„(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen

1.
auf die Tatsache hinweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 vornehmen, oder

2.
auf Informationen einer insoweit zuständigen Bundes- oder Landesbehörde, einer Beratungsstelle nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz oder einer Ärztekammer über einen Schwangerschaftsabbruch hinweisen."

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 SchIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 18.06.2019 BGBl. I S. 834
Artikel 6 BWahlGuaÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 350 ) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Unbefugt ...


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