Die Anlage der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom
25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch
Artikel 5 der Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Gebühren-Nummer 221 wird in der Spalte „Gegenstand" wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Wörter „§ 12 Absatz 3 Satz 3" durch die Wörter „§ 12 Absatz 3 Satz 4" ersetzt.
- b)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Gebühren nach den Nummern 221.1, 221.1.1, 221.2, 221.2.1, 221.10 und 221.10.1 erhöhen sich im Falle der Zuteilung einer vom regelmäßigen Zuteilungsverfahren der Zulassungsbehörde abweichenden Erkennungsnummer (Wunschkennzeichen) um 10,20 Euro."
- 2.
- In Gebühren-Nummer 221.1 werden in der Spalte „Gegenstand" nach dem Wort „Zulassung" die Wörter „oder Wiederzulassung - jeweils außer in den Fällen der Nummern 221.1.1, 221.6 und 221.7 -" eingefügt.
- 3.
- Nach Gebühren-Nummer 221.1 wird folgende Gebühren-Nummer 221.1.1 eingefügt:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro
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„221.1.1 | Internetbasierte Zulassung, internetbasierte Wiederzulassung außer im Fall der Nummer 221.7 Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro. | 27,90".
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- 4.
- Der Gebühren-Nummer 221.2 werden in der Spalte „Gegenstand" ein Komma und die Wörter „außer im Fall der Nummer 221.2.1" angefügt.
- 5.
- Nach Gebühren-Nummer 221.2 wird folgende Gebühren-Nummer 221.2.1 eingefügt:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro
|
„221.2.1 | Internetbasierte Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk und Zuteilung eines neuen Kennzeichens - mit und ohne Halterwechsel - | 28,20".
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- 6.
- In Gebühren-Nummer 221.6 werden in der Spalte „Gegenstand" die Wörter „und ohne Änderung des Kennzeichens" durch die Wörter „mit nach § 14 Absatz 1 Satz 4 FZV reserviertem Kennzeichen" ersetzt.
- 7.
- In Gebühren-Nummer 221.7 wird die Spalte „Gegenstand" wie folgt gefasst:
„Internetbasierte Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirks - ohne Halterwechsel und mit nach § 14 Absatz 1 Satz 4 reserviertem Kennzeichen - Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro."
- 8.
- In Gebühren-Nummer 221.8 wird die Spalte „Gegenstand" wie folgt gefasst:
„Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens - Halterwechsel -, außer im Fall der Nummer 221.8.1".
- 9.
- Nach Gebühren-Nummer 221.8 wird folgende Gebühren-Nummer 221.8.1 eingefügt:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro
|
„221.8.1 | Internetbasierte Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens - Halterwechsel - | 17,00".
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- 10.
- Die Gebühren-Nummer 221.9 wird durch die folgenden Gebühren-Nummern 221.9, 221.9.1, 221.10 und 221.10.1 ersetzt:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro
|
„221.9 | Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens - mit und ohne Halterwechsel -, außer im Fall der Nummer 221.9.1 | 16,70
|
221.9.1 | Internetbasierte Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens - mit und ohne Halterwechsel - | 17,00
|
221.10 | Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks und Zuteilung eines neuen Kennzeichens - Halterwechsel -, außer im Fall der Nummer 221.10.1 | 27,00
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221.10.1 | Internetbasierte Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks und Zuteilung eines neuen Kennzeichens - Halterwechsel - Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro. | 27,90".
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- 11.
- In den Gebühren-Nummern 222 und 223 werden in der Spalte „Gegenstand" jeweils die Wörter „§ 12 Absatz 3 Satz 3" durch die Wörter „§ 12 Absatz 3 Satz 4" ersetzt.
- 12.
- In der Gebühren-Nummer 227 werden in der Spalte „Gegenstand" in Satz 2 die Wörter „§ 12 Absatz 3 Satz 3" durch die Wörter „§ 12 Absatz 3 Satz 4" ersetzt.
- 13.
- Nach Gebühren-Nummer 225 wird folgende Gebühren-Nummer 225.1 eingefügt:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro
|
„225.1 | Internetbasierte Änderung der Anschrift des Halters innerhalb desselben Zulassungsbezirks | 11,40".
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Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937