Änderung § 4 BrexitÜG vom 01.02.2020

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§ 4 BrexitÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2020 geltenden Fassung
§ 4 BrexitÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2020 geltenden Fassung
durch B. v. 25.02.2020 BGBl. I S. 316
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in Kraft tritt.

(Text alte Fassung)

(2) Das Auswärtige Amt gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

(Text neue Fassung)

(2) Das Auswärtige Amt gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


---
*) Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 25. Februar 2020 (BGBl. I S. 316) trat das Abkommen am 1. Februar 2020 in Kraft.





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