§ 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderungen für Luftfahrtgerät) vom
5. November 2018 (BAnz AT 15.11.2018 V1) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 9 Absatz 1" durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät" ersetzt.
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 2" durch die Angabe „§ 9 Absatz 2 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät" ersetzt.
- b)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- motorgetriebene, aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge die „Lufttüchtigkeitsforderungen für motorgetriebene, aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge" vom 15. Januar 2019 (NfL 2-446-19), geändert durch die Bekanntmachung über die Änderung von „Lufttüchtigkeitsforderungen für motorgetriebene, aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge" vom 28. Februar 2019 (NfL 2-459-19),".
- c)
- Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- Ultraleichtflugzeuge in der Bauart Drehflügelflugzeuge (Tragschrauber) die „Bauvorschriften für Ultraleichte Tragschrauber (einmotorig)" vom 15. Januar 2019 (NfL 2-445-19),".
- d)
- Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
- „8.
- Ultraleichthubschrauber die „Lufttüchtigkeitsforderungen für Ultraleichthubschrauber" vom 28. Februar 2019 (NfL 2-460-19)".
- 3.
- In Absatz 3 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 9 Absatz 3" durch die Angabe „§ 9 Absatz 3 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät" ersetzt.
Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderungen für Luftfahrtgerät)
V. v. 05.11.2020 BAnz AT 23.11.2020 V1