(1) Die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland kann nach dem Tag vor dem Tag des Austritts aus dem Vermittlungsbudget nach
§ 44 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nur gefördert werden, wenn das leistungsbegründende Ereignis vor dem Tag des Austritts liegt und der Antrag auf die Leistung vor dem Tag des Austritts gestellt worden ist.
(2)
1Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach
§ 45 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die die Aufnahme einer mindestens 15 Wochenstunden umfassenden Beschäftigung im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unterstützen, können über den Tag vor dem Tag des Austritts hinaus zu Ende geführt werden, wenn sie vor dem Tag des Austritts beantragt und begonnen wurden.
2Für Maßnahmen von Trägern, die eine ausschließlich erfolgsbezogene vergütete Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach
§ 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch anbieten, sind versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über den Tag vor dem Tag des Austritts hinaus mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach
§ 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellt, wenn diese Arbeitsvermittlung vor dem Tag des Austritts erfolgreich war.
Die Mitteilungspflicht der Bundesagentur für Arbeit nach
§ 172 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend für insolvente Arbeitgeber anzuwenden, die auch im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland tätig sind, wenn das Insolvenzereignis vor dem Tag des Austritts liegt.
Leistungsberechtigten Personen, die
- 1.
- laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bereits vor dem Tag des Austritts bezogen haben und
- 2.
- ihr Konto bei einem Geldinstitut im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bereits vor dem Tag des Austritts hatten, werden Geldleistungen abweichend von § 337 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ohne Abzug der dadurch veranlassten Kosten ausgezahlt, solange die leistungsberechtigten Personen die laufende Geldleistung beziehen und weiterhin ihr Konto bei einem Geldinstitut im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland haben.
Bei den für die Gewährung von Leistungen der Altersteilzeit erforderlichen Zeiten der Vorbeschäftigung nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Altersteilzeitgesetzes sind Beschäftigungszeiten, die in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland vor dem Tag des Austritts zurückgelegt wurden, zu berücksichtigen.
1Erlaubnisse nach
§ 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und für Verleiher mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, die vor dem Tag des Austritts erteilt wurden, gelten als mit Wirkung zum Tag des Austritts widerrufen.
2§ 2 Absatz 4 Satz 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gilt entsprechend, wenn die Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung aus einem Betrieb, Betriebsteil oder Nebenbetrieb erfolgt, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegt.