| § 7 GasgeräteDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2026 geltenden Fassung | § 7 GasgeräteDG n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 140 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Sprache der Gebrauchsanleitungen, der Sicherheitsinformationen und der EU-Konformitätserklärungen | |
(1) Bei Geräten und Ausrüstungen sind folgende Unterlagen in deutscher Sprache abzufassen: | |
| (Text alte Fassung) 1. die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen sowie die Abschrift der EU-Konformitätserklärung nach Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 und Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/426, 2. die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen sowie die Abschrift der EU-Konformitätserklärung nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/426 sowie 3. die EU-Konformitätserklärungen nach Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/426. (2) Die Händler müssen nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/426 überprüfen, ob die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen, die dem Gerät beigefügt sind, oder die Abschrift der EU-Konformitätserklärung, die der Ausrüstung beigefügt ist, in deutscher Sprache abgefasst sind. | (Text neue Fassung) 1. die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen sowie die Abschrift der EU-Konformitätserklärung nach Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 und Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024, 2. die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen sowie die Abschrift der EU-Konformitätserklärung nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 sowie 3. die EU-Konformitätserklärungen nach Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024. (2) Die Händler müssen nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 überprüfen, ob die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen, die dem Gerät beigefügt sind, oder die Abschrift der EU-Konformitätserklärung, die der Ausrüstung beigefügt ist, in deutscher Sprache abgefasst sind. |