Artikel 6 - Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (GasgerätePSADG k.a.Abk.)

G. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 473 (Nr. 13); Geltung ab 26.04.2019, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 6 Weitere Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 SGB XII § 75, § 76a, § 78

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 75 Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „184g," die Angabe „184i, 184j, 201a Absatz 3, §§" eingefügt.

2.
§ 76a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine zugelassene Pflegeeinrichtung ihre vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, findet § 78 entsprechende Anwendung, soweit nicht eine Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung nach § 79 des Elften Buches erfolgt oder soweit nicht ein Auftrag für eine Anlassprüfung nach § 114 des Elften Buches durch die Landesverbände der Pflegekassen erteilt worden ist."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

3.
§ 78 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen."

b)
Nach dem bisherigen Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Der Träger der Sozialhilfe ist berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden die Daten über den Leistungserbringer sowie die Ergebnisse der Prüfungen mitzuteilen, soweit sie für die Zwecke der Prüfung durch den Empfänger erforderlich sind. Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung zu anonymisieren. Abweichend von Satz 5 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die für die Heimaufsicht zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit sie zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind."

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 GasgerätePSADG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasgerätePSADG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 GasgerätePSADG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Artikel 5 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. (3) Die Artikel 4 und 6 treten am 1. Januar 2020 in ...


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