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Artikel 6 - Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz (EGWStrG k.a.Abk.)

G. v. 30.03.1957 BGBl. I S. 306; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 13.04.1986 BGBl. I S. 393
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 452-1 Wehrstrafrecht

Artikel 6 Unterbrechung der Strafvollstreckung im Krankheitsfall



Die Strafvollstreckungsbehörde unterbricht die Vollstreckung eines Strafarrests und einer Freiheitsstrafe, die durch Behörden der Bundeswehr vollzogen wird, wenn der Unterbrechung keine überwiegenden Gründe entgegenstehen und

1.
der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt,

2.
von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder

3.
der Verurteilte in einer Sanitätseinrichtung der Bundeswehr oder in einer anderen Krankenanstalt stationär aufgenommen wird.

§ 458 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 der Strafprozeßordnung ist anzuwenden.