Die Strafvollstreckungsbehörde unterbricht die Vollstreckung eines Strafarrests und einer Freiheitsstrafe, die durch Behörden der Bundeswehr vollzogen wird, wenn der Unterbrechung keine überwiegenden Gründe entgegenstehen und
- 1.
- der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt,
- 2.
- von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder
- 3.
- der Verurteilte in einer Sanitätseinrichtung der Bundeswehr oder in einer anderen Krankenanstalt stationär aufgenommen wird.
§
458 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 der
Strafprozeßordnung ist anzuwenden.