§ 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1a wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach den Wörtern „Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit" wird das Wort „unverzüglich" eingefügt und werden die Wörter „mindestens zweier unabhängiger Untersuchungen von Stellen" durch die Wörter „von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle" ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- „2.
- ein nach Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht zugelassener oder verbotener Stoff in dem Lebensmittel oder Futtermittel vorhanden ist oder".
- c)
- Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
- d)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Verstöße gegen bauliche Anforderungen, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, sowie Aufzeichnungs- oder Mitteilungspflichten, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, bleiben nach Satz 1 Nummer 3 außer Betracht."
- 2.
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Sobald der der Veröffentlichung zu Grunde liegende Mangel beseitigt worden ist, ist in der Information der Öffentlichkeit unverzüglich hierauf hinzuweisen."
- b)
- In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Diese Bekanntmachung soll" durch die Wörter „Die Bekanntmachungen nach Satz 1 und Satz 2 sollen" ersetzt.
- 3.
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Die Information nach Absatz 1a ist einschließlich zusätzlicher Informationen nach Absatz 4 sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen."
Vierte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
V. v. 18.05.2020 BGBl. I S. 1075
B. v. 15.09.2021 BGBl. I S. 4253, 2022 BGBl. I S. 28
Bekanntmachung LFGBNB 2021 ... vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147), 15. den am 30. April 2019 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2019 (BGBl. I S. 498 ), 16. den am 26. November 2019 in Kraft getretenen Artikel 28 des Gesetzes vom 20. ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626