Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (1. LFGBÄndG k.a.Abk.)

G. v. 24.04.2019 BGBl. I S. 498 (Nr. 14); Geltung ab 30.04.2019
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. April 2019 LFGB § 40

§ 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1a wird wie folgt geändert:

a)
Nach den Wörtern „Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit" wird das Wort „unverzüglich" eingefügt und werden die Wörter „mindestens zweier unabhängiger Untersuchungen von Stellen" durch die Wörter „von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle" ersetzt.

b)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
ein nach Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht zugelassener oder verbotener Stoff in dem Lebensmittel oder Futtermittel vorhanden ist oder".

c)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

d)
Folgender Satz wird angefügt:

„Verstöße gegen bauliche Anforderungen, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, sowie Aufzeichnungs- oder Mitteilungspflichten, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, bleiben nach Satz 1 Nummer 3 außer Betracht."

2.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Sobald der der Veröffentlichung zu Grunde liegende Mangel beseitigt worden ist, ist in der Information der Öffentlichkeit unverzüglich hierauf hinzuweisen."

b)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Diese Bekanntmachung soll" durch die Wörter „Die Bekanntmachungen nach Satz 1 und Satz 2 sollen" ersetzt.

3.
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die Information nach Absatz 1a ist einschließlich zusätzlicher Informationen nach Absatz 4 sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen."

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Artikel 2 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. April 2019.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Für den Bundespräsidenten

Der Präsident des Bundesrates

Daniel Günther

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner



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