Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)

Artikel 1 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517 (Nr. 15)
Geltung ab 01.05.2019; FNA: 2030-8-5-15 Beamte
|

Abschnitt 4 Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 1 Organisation

§ 19 Prüfungsamt



(1) Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien richtet ein Prüfungsamt ein.

(2) Vertreterinnen und Vertreter des Prüfungsamtes können jederzeit an der Laufbahnprüfung teilnehmen.


§ 20 Prüfungskommission



(1) 1Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien richtet bei der Einstellungsbehörde eine Prüfungskommission ein. 2Die Prüfungskommission führt die Laufbahnprüfung durch und bewertet die erbrachten Leistungen.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus

1.
einer oder einem Angehörigen des höheren Archivdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
zwei Angehörigen des höheren Archivdienstes und

3.
zwei Angehörigen des gehobenen Archivdienstes.

(3) 1Die Mitglieder der Prüfungskommission werden für fünf Jahre bestellt. 2Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen an der Ausbildung der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter mitgewirkt haben.

(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(6) 1Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende sowie mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. 2Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 4Stimmenthaltung ist nicht zulässig.


§ 21 Zweck und Bestandteile der Laufbahnprüfung



(1) In der Laufbahnprüfung weisen die Anwärterinnen und Anwärter nach, dass sie

1.
gründliche Fachkenntnisse erworben haben und

2.
fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.

(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus

1.
einer schriftlichen Prüfung und

2.
einer mündlichen Prüfung.


§ 22 Prüfungsorte und Prüfungstermine



(1) Die Laufbahnprüfung wird in der zweiten Hälfte des Praktikums IV absolviert.

(2) 1Die Ausbildungsstelle setzt die Orte und Termine der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest. 2Die schriftliche Prüfung soll zwölf Wochen vor der mündlichen Prüfung beginnen. 3Sie soll zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.

(3) Über die festgesetzten Orte und Termine informiert die Ausbildungsstelle rechtzeitig das Prüfungsamt sowie die Anwärterinnen und Anwärter.


Unterabschnitt 2 Schriftliche Prüfung

§ 23 Schriftliche Prüfung



(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus

1.
einer archivarischen Abschlussarbeit und

2.
einer Klausur.

(2) Die Aufgaben für die archivarische Abschlussarbeit und die Prüfungsaufgaben für die Klausur werden von der Prüfungskommission gestellt.

(3) 1Die Prüfungskommission teilt die Aufgabenstellung für die archivarische Abschlussarbeit und die Prüfungsaufgaben für die Klausur dem Prüfungsamt mit. 2Im Übrigen sind sie geheim zu halten.


§ 24 Archivarische Abschlussarbeit



(1) 1Das Thema der archivarischen Abschlussarbeit soll im Zusammenhang mit den Archivbeständen der Ausbildungsstelle stehen. 2Mögliche Aufgaben können sein:

1.
die Anfertigung einer Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit oder

2.
die Erstellung einer Bestandsanalyse und einer Bewertungskonzeption.

(2) 1Die Ausbildungsstelle gibt die Aufgabe für die archivarische Abschlussarbeit aus. 2Mit der Ausgabe der Aufgabe beginnt die Bearbeitungszeit. 3Die Bearbeitungszeit beträgt acht Wochen.

(3) Die archivarische Abschlussarbeit ist fristgemäß in einer gedruckten und einer elektronischen Fassung bei der Ausbildungsstelle abzugeben.

(4) 1Die gedruckte Fassung der archivarischen Abschlussarbeit ist von der Anwärterin oder dem Anwärter mit einer Erklärung zu versehen. 2In der Erklärung versichert die Anwärterin oder der Anwärter,

1.
dass sie oder er die archivarische Abschlussarbeit selbständig verfasst hat,

2.
dass sie oder er nur die angegebenen Quellen verwendet hat und

3.
dass die gedruckte und die elektronische Fassung übereinstimmen.

3Die Erklärung ist von der Anwärterin oder dem Anwärter zu unterschreiben.

(5) Wird eine archivarische Abschlussarbeit nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgemäß abgegeben, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.


§ 25 Klausur



(1) Die Prüfungsaufgaben für die Klausur können folgende Fachgebiete betreffen:

1.
Archivwissenschaft,

2.
allgemeine deutsche und preußische Geschichte, historische Landeskunde und neuere Verwaltungsgeschichte,

3.
Formenkunde des behördlichen Schriftgutes und jüngere Schriftenentwicklung,

4.
ältere Schriftenentwicklung und Urkundenlehre, Siegel-, Wappen-, Münz- und Familienkunde sowie Zeitrechnung,

5.
Archivtechnik,

6.
archivarische Rechtskunde sowie

7.
Funktion, Struktur, Bestände und Geschichte der Archive des Bundes und des Geheimen Staatsarchivs - Preußischer Kulturbesitz.

(2) 1Die Bearbeitungszeit für die Klausur beträgt 240 Minuten. 2Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter verspätet zur Klausur und liegt kein Fall nach § 29 vor, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.

(3) Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die verwendet werden dürfen, angegeben.

(4) 1Über die Bearbeitung der Klausur fertigt die oder der Aufsichtführende ein Protokoll an. 2In dem Protokoll sind anzugeben:

1.
der Beginn der Bearbeitung und die jeweilige Abgabe der Klausur,

2.
Unterbrechungszeiten,

3.
in Anspruch genommene Nachteilsausgleiche und

4.
besondere Vorkommnisse.

3Das Protokoll ist von der oder dem Aufsichtführenden zu unterschreiben.

(5) Wird eine Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.


§ 26 Bewertung



(1) Die archivarische Abschlussarbeit und die Klausur werden jeweils von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet.

(2) Die Prüferinnen oder Prüfer müssen Mitglieder der Prüfungskommission sein.

(3) 1Die Erstprüferin oder der Erstprüfer und die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer bewerten unabhängig voneinander. 2Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.

(4) Weichen die beiden Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission.


Unterabschnitt 3 Mündliche Prüfung

§ 27 Aufgaben und Durchführung



(1) 1Die Aufgaben für die mündliche Prüfung werden von der Prüfungskommission gestellt. 2Sie müssen vier der in § 25 Absatz 1 genannten Fachgebiete umfassen. 3Den Anwärterinnen und Anwärtern eines Jahrgangs werden gleichwertige Aufgaben gestellt. 4Die Aufgaben sind bis zur Prüfung geheim zu halten.

(2) 1Die Prüfung soll als Einzelprüfung durchgeführt werden. 2Sie soll nicht länger als 45 Minuten dauern. 3Die Prüfungszeit ist gleichmäßig auf die vier Fachgebiete aufzuteilen.

(3) 1Geleitet wird die mündliche Prüfung von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. 2Die Prüfung ist nicht öffentlich. 3Die Einstellungsbehörde kann Angehörigen ihres Hauses, die mit der Ausbildung von Anwärterinnen und Anwärtern für den gehobenen Archivdienst des Bundes befasst sind, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten.

(4) 1Über die mündliche Prüfung wird ein Protokoll angefertigt. 2Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.


§ 28 Bewertung und Rangpunktzahl für die mündliche Prüfung



(1) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen gesondert für jedes der vier geprüften Fachgebiete.

(2) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung berechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl für die mündliche Prüfung.

(3) Die Rangpunktzahl für die mündliche Prüfung ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die vier Fachgebiete.


Unterabschnitt 4 Gemeinsame Regelungen

§ 29 Verhinderung, Rücktritt und Säumnis



(1) 1Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter durch eine Erkrankung oder durch sonstige nicht zu vertretende Umstände gehindert, die Laufbahnprüfung ganz oder teilweise abzulegen, so hat sie oder er dies unverzüglich der Einstellungsbehörde glaubhaft zu machen. 2Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen. 3Auf Verlangen der Einstellungsbehörde hat die Anwärterin oder der Anwärter ein amtsärztliches Attest vorzulegen oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.

(2) Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Anwärterin oder der Anwärter mit Genehmigung der Einstellungsbehörde von der Laufbahnprüfung zurücktreten.

(3) 1Bei Verhinderung nach Absatz 1 oder Rücktritt nach Absatz 2 gilt die Laufbahnprüfung oder der betreffende Teil der Laufbahnprüfung als nicht begonnen. 2Die Einstellungsbehörde bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen,

1.
wann die Laufbahnprüfung oder der betreffende Teil der Laufbahnprüfung nachzuholen ist oder

2.
ob die bereits erbrachten Teile der Laufbahnprüfung gewertet werden.

(4) Versäumt die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung ganz oder teilweise ohne Genehmigung der Einstellungsbehörde, so entscheidet die Einstellungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob

1.
der nicht erbrachte Teil der Laufbahnprüfung nachzuholen ist,

2.
der nicht erbrachte Teil der Laufbahnprüfung mit null Rangpunkten bewertet wird oder

3.
die gesamte Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt wird.

(5) Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 oder Absatz 4 ist die Anwärterin oder der Anwärter anzuhören.

(6) 1Wird die gesamte Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt und kann sie nicht mehr wiederholt werden, so erhält die Anwärterin oder der Anwärter einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen. 2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


§ 30 Täuschung und Ordnungsverstoß



(1) 1Eine Anwärterin oder ein Anwärter, die oder der bei der Laufbahnprüfung täuscht, eine Täuschung versucht, an einer Täuschung oder an einem Täuschungsversuch mitwirkt oder sonst gegen die Ordnung verstößt, soll die Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Einstellungsbehörde fortsetzen dürfen. 2Bei einem erheblichen Ordnungsverstoß kann die Anwärterin oder der Anwärter von der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) 1Die Prüfungskommission entscheidet über das Vorliegen einer Täuschung oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes. 2Liegt eine Täuschung oder ein Ordnungsverstoß vor, so entscheidet die Prüfungskommission nach pflichtgemäßem Ermessen, ob

1.
Prüfungsleistungen zu wiederholen sind,

2.
der Prüfungsteil mit null Rangpunkten bewertet wird oder

3.
die gesamte Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt wird.

3Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission informiert das Prüfungsamt über die Vorkommnisse und über die getroffenen Entscheidungen.

(3) 1Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung festgestellt oder kann sie erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag, der auf die mündliche Prüfung folgt, für nicht bestanden erklären. 2Wird die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt, so erhält die betroffene Person einen Bescheid über das Nichtbestehen. 3Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Vor einer Entscheidung nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist die Anwärterin oder der Anwärter anzuhören.


§ 31 Abschließende Rangpunktzahl, Bestehen der Laufbahnprüfung und Gesamtnote



(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung wird die abschließende Rangpunktzahl berechnet.

(2) 1In die Berechnung der abschließenden Rangpunktzahl gehen die Bewertungen mit folgender Gewichtung ein:

1.
die Rangpunktzahl für das Fachstudium I mit 5 Prozent,

2.
die Rangpunktzahl für die Zwischenprüfung mit 40 Prozent,

3.
die Rangpunktzahl für die Praktika mit 20 Prozent,

4.
die Rangpunkte für die archivarische Abschlussarbeit mit 20 Prozent,

5.
die Rangpunkte für die Klausur mit 5 Prozent und

6.
die Rangpunktzahl für die mündliche Prüfung mit 10 Prozent.

2Die abschließende Rangpunktzahl wird auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.

(3) Den Bewertungen der Hochschule Mayen oder einer anderen nach § 12 Absatz 2 Satz 2 für das Fachstudium I zugelassenen Hochschule und der Archivschule Marburg sind für die Berechnung der abschließenden Rangpunktzahl soweit erforderlich die entsprechenden Rangpunkte nach § 4 zuzuweisen.

(4) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die abschließende Rangpunktzahl mindestens 5,00 beträgt.

(5) 1Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so wird die abschließende Rangpunktzahl kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2Der abschließenden Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Gesamtnote festgesetzt.

(6) Im Anschluss an die Festsetzung der Gesamtnote teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Anwärterinnen und Anwärtern die erreichten Rangpunkte, Rangpunktzahlen und Noten mit und erläutert auf Wunsch die Bewertung kurz mündlich.


§ 32 Abschlusszeugnis



(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält mindestens die Gesamtnote und die abschließende Rangpunktzahl.

(3) Das Abschlusszeugnis ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt.

(5) 1Ein unrichtiges Abschlusszeugnis ist dem Prüfungsamt zurückzugeben. 2Zurückzugeben ist das Abschlusszeugnis auch, wenn die Laufbahnprüfung nachträglich infolge einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wird.


§ 33 Bescheid bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung



(1) 1Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid. 2Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde

1.
einen schriftlichen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung sowie

2.
eine Bescheinigung, in der die erbrachten Leistungen und die Ausbildungsdauer angegeben sind.

(3) 1Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden beim Bescheid nach Absatz 1 durch das Prüfungsamt berichtigt. 2Beim Bescheid über die endgültig nichtbestandene Laufbahnprüfung werden sie von der Einstellungsbehörde berichtigt.


§ 34 Wiederholung



(1) 1Die Einstellungsbehörde bestimmt im Benehmen mit der Ausbildungsleitung, innerhalb welcher Frist Anwärterinnen und Anwärter, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden haben, die Prüfung einmalig wiederholen können. 2Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei und höchstens zwölf Monate betragen.

(2) Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.


§ 35 Prüfungsakte und Einsichtnahme



(1) Die Ausbildungsstelle führt zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter eine Prüfungsakte.

(2) In die Prüfungsakte ist zu nehmen:

1.
ein Exemplar der Bescheinigung über die während des Fachstudiums I erbrachten Prüfungsleistungen,

2.
ein Exemplar des zusammenfassenden Zeugnisses der Praktika,

3.
ein Exemplar des Zeugnisses über die Zwischenprüfung,

4.
die archivarische Abschlussarbeit,

5.
die Klausur,

6.
das Protokoll über die Klausur,

7.
das Protokoll über die mündliche Prüfung,

8.
ein Exemplar des Abschlusszeugnisses oder eine Kopie des Bescheids über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und

9.
die Dokumentationen gewährter Nachteilsausgleiche.

(3) 1Die Prüfungsakte ist nach Beendigung der Laufbahnprüfung mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren. 2Die Aufbewahrungsfrist beginnt an dem Tag, der auf die letzte Abschlussprüfung folgt.

(4) Die Anwärterin oder der Anwärter kann nach jeder Prüfung, sobald ihr die Bewertungen aller Prüfungsteile mitgeteilt worden ist, Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.