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Unterabschnitt 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)

Artikel 1 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517 (Nr. 15)
Geltung ab 01.05.2019; FNA: 2030-8-5-15 Beamte
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Abschnitt 4 Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 2 Schriftliche Prüfung

§ 23 Schriftliche Prüfung



(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus

1.
einer archivarischen Abschlussarbeit und

2.
einer Klausur.

(2) Die Aufgaben für die archivarische Abschlussarbeit und die Prüfungsaufgaben für die Klausur werden von der Prüfungskommission gestellt.

(3) 1Die Prüfungskommission teilt die Aufgabenstellung für die archivarische Abschlussarbeit und die Prüfungsaufgaben für die Klausur dem Prüfungsamt mit. 2Im Übrigen sind sie geheim zu halten.


§ 24 Archivarische Abschlussarbeit



(1) 1Das Thema der archivarischen Abschlussarbeit soll im Zusammenhang mit den Archivbeständen der Ausbildungsstelle stehen. 2Mögliche Aufgaben können sein:

1.
die Anfertigung einer Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit oder

2.
die Erstellung einer Bestandsanalyse und einer Bewertungskonzeption.

(2) 1Die Ausbildungsstelle gibt die Aufgabe für die archivarische Abschlussarbeit aus. 2Mit der Ausgabe der Aufgabe beginnt die Bearbeitungszeit. 3Die Bearbeitungszeit beträgt acht Wochen.

(3) Die archivarische Abschlussarbeit ist fristgemäß in einer gedruckten und einer elektronischen Fassung bei der Ausbildungsstelle abzugeben.

(4) 1Die gedruckte Fassung der archivarischen Abschlussarbeit ist von der Anwärterin oder dem Anwärter mit einer Erklärung zu versehen. 2In der Erklärung versichert die Anwärterin oder der Anwärter,

1.
dass sie oder er die archivarische Abschlussarbeit selbständig verfasst hat,

2.
dass sie oder er nur die angegebenen Quellen verwendet hat und

3.
dass die gedruckte und die elektronische Fassung übereinstimmen.

3Die Erklärung ist von der Anwärterin oder dem Anwärter zu unterschreiben.

(5) Wird eine archivarische Abschlussarbeit nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgemäß abgegeben, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.


§ 25 Klausur



(1) Die Prüfungsaufgaben für die Klausur können folgende Fachgebiete betreffen:

1.
Archivwissenschaft,

2.
allgemeine deutsche und preußische Geschichte, historische Landeskunde und neuere Verwaltungsgeschichte,

3.
Formenkunde des behördlichen Schriftgutes und jüngere Schriftenentwicklung,

4.
ältere Schriftenentwicklung und Urkundenlehre, Siegel-, Wappen-, Münz- und Familienkunde sowie Zeitrechnung,

5.
Archivtechnik,

6.
archivarische Rechtskunde sowie

7.
Funktion, Struktur, Bestände und Geschichte der Archive des Bundes und des Geheimen Staatsarchivs - Preußischer Kulturbesitz.

(2) 1Die Bearbeitungszeit für die Klausur beträgt 240 Minuten. 2Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter verspätet zur Klausur und liegt kein Fall nach § 29 vor, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.

(3) Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die verwendet werden dürfen, angegeben.

(4) 1Über die Bearbeitung der Klausur fertigt die oder der Aufsichtführende ein Protokoll an. 2In dem Protokoll sind anzugeben:

1.
der Beginn der Bearbeitung und die jeweilige Abgabe der Klausur,

2.
Unterbrechungszeiten,

3.
in Anspruch genommene Nachteilsausgleiche und

4.
besondere Vorkommnisse.

3Das Protokoll ist von der oder dem Aufsichtführenden zu unterschreiben.

(5) Wird eine Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.


§ 26 Bewertung



(1) Die archivarische Abschlussarbeit und die Klausur werden jeweils von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet.

(2) Die Prüferinnen oder Prüfer müssen Mitglieder der Prüfungskommission sein.

(3) 1Die Erstprüferin oder der Erstprüfer und die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer bewerten unabhängig voneinander. 2Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.

(4) Weichen die beiden Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission.