Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Unterabschnitt 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)

Artikel 1 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517 (Nr. 15)
Geltung ab 01.05.2019; FNA: 2030-8-5-15 Beamte
|

Abschnitt 4 Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 4 Gemeinsame Regelungen

§ 29 Verhinderung, Rücktritt und Säumnis



(1) 1Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter durch eine Erkrankung oder durch sonstige nicht zu vertretende Umstände gehindert, die Laufbahnprüfung ganz oder teilweise abzulegen, so hat sie oder er dies unverzüglich der Einstellungsbehörde glaubhaft zu machen. 2Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen. 3Auf Verlangen der Einstellungsbehörde hat die Anwärterin oder der Anwärter ein amtsärztliches Attest vorzulegen oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.

(2) Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Anwärterin oder der Anwärter mit Genehmigung der Einstellungsbehörde von der Laufbahnprüfung zurücktreten.

(3) 1Bei Verhinderung nach Absatz 1 oder Rücktritt nach Absatz 2 gilt die Laufbahnprüfung oder der betreffende Teil der Laufbahnprüfung als nicht begonnen. 2Die Einstellungsbehörde bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen,

1.
wann die Laufbahnprüfung oder der betreffende Teil der Laufbahnprüfung nachzuholen ist oder

2.
ob die bereits erbrachten Teile der Laufbahnprüfung gewertet werden.

(4) Versäumt die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung ganz oder teilweise ohne Genehmigung der Einstellungsbehörde, so entscheidet die Einstellungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob

1.
der nicht erbrachte Teil der Laufbahnprüfung nachzuholen ist,

2.
der nicht erbrachte Teil der Laufbahnprüfung mit null Rangpunkten bewertet wird oder

3.
die gesamte Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt wird.

(5) Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 oder Absatz 4 ist die Anwärterin oder der Anwärter anzuhören.

(6) 1Wird die gesamte Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt und kann sie nicht mehr wiederholt werden, so erhält die Anwärterin oder der Anwärter einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen. 2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


§ 30 Täuschung und Ordnungsverstoß



(1) 1Eine Anwärterin oder ein Anwärter, die oder der bei der Laufbahnprüfung täuscht, eine Täuschung versucht, an einer Täuschung oder an einem Täuschungsversuch mitwirkt oder sonst gegen die Ordnung verstößt, soll die Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Einstellungsbehörde fortsetzen dürfen. 2Bei einem erheblichen Ordnungsverstoß kann die Anwärterin oder der Anwärter von der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) 1Die Prüfungskommission entscheidet über das Vorliegen einer Täuschung oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes. 2Liegt eine Täuschung oder ein Ordnungsverstoß vor, so entscheidet die Prüfungskommission nach pflichtgemäßem Ermessen, ob

1.
Prüfungsleistungen zu wiederholen sind,

2.
der Prüfungsteil mit null Rangpunkten bewertet wird oder

3.
die gesamte Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt wird.

3Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission informiert das Prüfungsamt über die Vorkommnisse und über die getroffenen Entscheidungen.

(3) 1Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung festgestellt oder kann sie erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag, der auf die mündliche Prüfung folgt, für nicht bestanden erklären. 2Wird die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt, so erhält die betroffene Person einen Bescheid über das Nichtbestehen. 3Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Vor einer Entscheidung nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist die Anwärterin oder der Anwärter anzuhören.


§ 31 Abschließende Rangpunktzahl, Bestehen der Laufbahnprüfung und Gesamtnote



(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung wird die abschließende Rangpunktzahl berechnet.

(2) 1In die Berechnung der abschließenden Rangpunktzahl gehen die Bewertungen mit folgender Gewichtung ein:

1.
die Rangpunktzahl für das Fachstudium I mit 5 Prozent,

2.
die Rangpunktzahl für die Zwischenprüfung mit 40 Prozent,

3.
die Rangpunktzahl für die Praktika mit 20 Prozent,

4.
die Rangpunkte für die archivarische Abschlussarbeit mit 20 Prozent,

5.
die Rangpunkte für die Klausur mit 5 Prozent und

6.
die Rangpunktzahl für die mündliche Prüfung mit 10 Prozent.

2Die abschließende Rangpunktzahl wird auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.

(3) Den Bewertungen der Hochschule Mayen oder einer anderen nach § 12 Absatz 2 Satz 2 für das Fachstudium I zugelassenen Hochschule und der Archivschule Marburg sind für die Berechnung der abschließenden Rangpunktzahl soweit erforderlich die entsprechenden Rangpunkte nach § 4 zuzuweisen.

(4) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die abschließende Rangpunktzahl mindestens 5,00 beträgt.

(5) 1Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so wird die abschließende Rangpunktzahl kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2Der abschließenden Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Gesamtnote festgesetzt.

(6) Im Anschluss an die Festsetzung der Gesamtnote teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Anwärterinnen und Anwärtern die erreichten Rangpunkte, Rangpunktzahlen und Noten mit und erläutert auf Wunsch die Bewertung kurz mündlich.


§ 32 Abschlusszeugnis



(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält mindestens die Gesamtnote und die abschließende Rangpunktzahl.

(3) Das Abschlusszeugnis ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt.

(5) 1Ein unrichtiges Abschlusszeugnis ist dem Prüfungsamt zurückzugeben. 2Zurückzugeben ist das Abschlusszeugnis auch, wenn die Laufbahnprüfung nachträglich infolge einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wird.


§ 33 Bescheid bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung



(1) 1Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid. 2Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde

1.
einen schriftlichen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung sowie

2.
eine Bescheinigung, in der die erbrachten Leistungen und die Ausbildungsdauer angegeben sind.

(3) 1Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden beim Bescheid nach Absatz 1 durch das Prüfungsamt berichtigt. 2Beim Bescheid über die endgültig nichtbestandene Laufbahnprüfung werden sie von der Einstellungsbehörde berichtigt.


§ 34 Wiederholung



(1) 1Die Einstellungsbehörde bestimmt im Benehmen mit der Ausbildungsleitung, innerhalb welcher Frist Anwärterinnen und Anwärter, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden haben, die Prüfung einmalig wiederholen können. 2Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei und höchstens zwölf Monate betragen.

(2) Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.


§ 35 Prüfungsakte und Einsichtnahme



(1) Die Ausbildungsstelle führt zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter eine Prüfungsakte.

(2) In die Prüfungsakte ist zu nehmen:

1.
ein Exemplar der Bescheinigung über die während des Fachstudiums I erbrachten Prüfungsleistungen,

2.
ein Exemplar des zusammenfassenden Zeugnisses der Praktika,

3.
ein Exemplar des Zeugnisses über die Zwischenprüfung,

4.
die archivarische Abschlussarbeit,

5.
die Klausur,

6.
das Protokoll über die Klausur,

7.
das Protokoll über die mündliche Prüfung,

8.
ein Exemplar des Abschlusszeugnisses oder eine Kopie des Bescheids über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und

9.
die Dokumentationen gewährter Nachteilsausgleiche.

(3) 1Die Prüfungsakte ist nach Beendigung der Laufbahnprüfung mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren. 2Die Aufbewahrungsfrist beginnt an dem Tag, der auf die letzte Abschlussprüfung folgt.

(4) Die Anwärterin oder der Anwärter kann nach jeder Prüfung, sobald ihr die Bewertungen aller Prüfungsteile mitgeteilt worden ist, Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.