Artikel 3 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes (2. ArchDÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517 (Nr. 15); Geltung ab 01.05.2019

Artikel 3 Inkrafttreten


Artikel 3 ändert mWv. 1. Mai 2019 GArchDVDV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2478), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2017 (BGBl. I S. 1896) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. April 2019.



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