Artikel 1 - Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres (TzFDG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Mai 2019 BFDG § 2, § 8

Das Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
einen freiwilligen Dienst

a)
ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten oder

b)
ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche leisten, sofern sie

aa)
das 27. Lebensjahr vollendet haben oder

bb)
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ein berechtigtes Interesse der Freiwilligen an einer Teilzeitbeschäftigung vorliegt."

b)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden die Wörter „(§ 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)" gestrichen.

bb)
In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
In Buchstabe c wird das Wort „anteilig" gestrichen und wird das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.

dd)
Buchstabe d wird aufgehoben.

2.
§ 8 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird aufgehoben.

b)
Die Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 2 bis 6.

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 TzFDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TzFDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 37 2. DSAnpUG-EU Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
... Satz 1 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 644 ) geändert worden ist, werden die Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen" ...


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