Das
Bundesfreiwilligendienstgesetz vom
28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch
Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- einen freiwilligen Dienst
- a)
- ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten oder
- b)
- ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche leisten, sofern sie
- aa)
- das 27. Lebensjahr vollendet haben oder
- bb)
- das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ein berechtigtes Interesse der Freiwilligen an einer Teilzeitbeschäftigung vorliegt."
- b)
- Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a werden die Wörter „(§ 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)" gestrichen.
- bb)
- In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- cc)
- In Buchstabe c wird das Wort „anteilig" gestrichen und wird das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.
- dd)
- Buchstabe d wird aufgehoben.
- 2.
- § 8 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird aufgehoben.
- b)
- Die Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 2 bis 6.
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626