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Änderung § 8 BewachV vom 28.06.2019

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§ 8 BewachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.06.2019 geltenden Fassung
§ 8 BewachV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.06.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 24.06.2019 BGBl. I S. 882
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Anerkennung anderer Nachweise


Bei Vorliegen folgender Nachweise ist der Nachweis einer Unterrichtung nicht erforderlich:

1. Nachweis einer mit Erfolg abgelegten Abschlussprüfung

a) als geprüfte Werkschutzfachkraft,

b) als geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft,

c) als Servicekraft für Schutz und Sicherheit,

d) als Fachkraft für Schutz und Sicherheit,

e) als geprüfter Meister für Schutz und Sicherheit oder als geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit,

f) als geprüfter Werkschutzmeister oder als geprüfte Werkschutzmeisterin,

2. Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss im Rahmen einer Laufbahnprüfung mindestens für den mittleren Dienst im Bereich der Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst eines Landes oder des Bundes, für den Justizvollzugsdienst, für den waffentragenden Bereich des Zolldienstes und für den Feldjägerdienst der Bundeswehr,

(Text alte Fassung)

3. Prüfungszeugnis über einen erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Akademie, die einen Abschluss verleiht, der einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist, wenn zusätzlich ein Nachweis über eine Unterrichtung durch eine Industrie- und Handelskammer über die Sachgebiete nach § 7 Nummer 4 bis 6 vorliegt,

(Text neue Fassung)

3. Prüfungszeugnis über einen erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Akademie, die einen Abschluss verleiht, der einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist, wenn zusätzlich ein Nachweis über eine Unterrichtung durch eine Industrie- und Handelskammer über die Sachgebiete nach § 7 Nummer 5 bis 7 vorliegt,

4. Bescheinigung über eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 11 Absatz 7.



 

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