Eingangsformel - Verordnung zur Änderung der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung und der Schleusenbetriebsverordnung (SchSiHafVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 30.04.2019 BAnz AT 15.05.2019 V1; Geltung ab 01.06.2019
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Eingangsformel



Auf Grund des § 46 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), § 46 Satz 1 geändert durch Artikel 522 Nummer 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des Betriebs von Anlagen vom 31. März 1970 (BGBl. I S. 315), der zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257, 1728) geändert worden ist, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:



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