Eine Krankenhausbehandlung ist zur Sicherung des Heilerfolges insbesondere dann notwendig (§
33 Abs. 2 Satz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes), wenn nach amtsärztlichem Gutachten
- a)
- die Art der Verletzung eine Behandlung oder Pflege verlangt, die auf andere Weise nicht möglich ist, oder
- b)
- der Zustand oder das Verhalten des Verletzten eine Pflege oder eine fortgesetzte Beobachtung erfordert.