Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.11.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 6 - Heilverfahrensverordnung (HeilvfV)

V. v. 25.04.1979 BGBl. I S. 502; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349
Geltung ab 29.04.1979; FNA: 2030-25-3 Beamte
| |

§ 6


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Kosten für einen Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium oder für eine Heilkur werden nur erstattet, wenn die Dienstbehörde diese Maßnahme vor Beginn genehmigt hat. Sie darf erst genehmigt werden, wenn sie nach dem Gutachten eines der in § 15 bezeichneten Ärzte zur Behebung oder Minderung der durch den Dienstunfall verursachten körperlichen Beschwerden notwendig ist und der gleiche Heilerfolg durch eine andere Behandlungsweise nicht zu erwarten ist.

(2) Ort, Zeit und Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 bestimmt die Dienstbehörde auf Grund eines Gutachtens eines der in § 15 bezeichneten Ärzte.

(3) Bei einer Maßnahme nach Absatz 1 werden neben den Kosten nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 8 die Kosten für die Kurtaxe und den ärztlichen Schlußbericht sowie die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung bei

a)
Durchführung einer Heilkur bis zur Höhe des Tage- und Übernachtungsgeldes (§§ 9, 10 des Bundesreisekostengesetzes oder die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften),

b)
einem Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium bis zur Höhe des Eineinhalbfachen des Betrages nach Buchstabe a erstattet.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Kosten für einen der Heilbehandlung dienenden Aufenthalt außerhalb des Dienst- oder Wohnortes.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 6 HeilvfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 HeilvfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeilvfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 HeilvfV
... in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium oder während einer Heilkur (§ 6 Abs. 1) entfällt die Zahlung von Tage- und Übernachtungsgeld. (3) War die ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed