(2) Der Pauschbetrag wird monatlich im voraus gezahlt. §
12 Abs. 7 Satz 2, 3 und §
13 Abs. 2 gelten sinngemäß. Die in Sonderfällen den Höchstsatz des Pauschbetrages übersteigenden Aufwendungen werden jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr erstattet.