Die Zuständigkeit der Dienstbehörden nach dieser Verordnung richtet sich nach §
49 des
Beamtenversorgungsgesetzes, bei denen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Behörden nicht besitzen, nach §
144 Abs. 2 des
Bundesbeamtengesetzes oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
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G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842