Änderung § 29 DHRV vom 01.10.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch § 33 DHRV am 1. Oktober 2021 und Änderungshistorie der DHRV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 29 DHRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 29 DHRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch § 33 V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 744; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29 Gebührenbemessung, Gebühren in besonderen Fällen


(Text neue Fassung)

§ 29 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Erfordert eine gebührenpflichtige Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Personal- und Sachaufwand, so kann das Paul-Ehrlich-Institut die nach § 28 in Verbindung mit der Anlage vorgesehene Gebühr bis auf das Doppelte erhöhen. 2 Ist mit einer Erhöhung der Gebühr zu rechnen, so ist der Gebührenschuldner zu hören. 3 Das Paul-Ehrlich-Institut hat die Erhöhung zu begründen.

(2) 1 Das Paul-Ehrlich-Institut kann die Gebühr bis auf die Hälfte der vorgesehenen Gebühr ermäßigen, wenn der mit der Leistung verbundene Personal- und Sachaufwand die Ermäßigung rechtfertigt. 2 Für darüber hinausgehende Gebührenermäßigungen sowie Gebührenbefreiungen ist § 9 Absatz 4 und 5 des Bundesgebührengesetzes anzuwenden.

(3) In den Fällen des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Bundesgebührengesetzes sind die Gebühren nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 bis 5 des Bundesgebührengesetzes festzusetzen.

(4) Von den Gebühren nach § 28 befreit sind öffentlich finanzierte universitäre Forschungseinrichtungen sowie Patientenorganisationen.

(5) Die Gebührenfreiheit nach § 7 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes bleibt unberührt.



 
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed