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§ 11 - Conterganstiftungsgesetz (ContStifG)

neugefasst durch B. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2512
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 2172-6 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 11 Verwendung des Stiftungsvermögens



1Die Leistungen nach diesem Abschnitt sind aus dem Stiftungsvermögen zu erbringen. 2Es sind zu verwenden:

1.
für die jährlichen Sonderzahlungen an die leistungsberechtigten Personen nach den §§ 12 und 13

a)
die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nummer 3 und die daraus erzielten Erträge sowie

b)
die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nummer 4 in Höhe von 50 Millionen Euro und die daraus seit dem 1. Januar 2009 erzielten Erträge;

2.
für die Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und für die Förderung multidisziplinärer medizinischer Kompetenzzentren einschließlich der sonstigen Kosten sowie der Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und der Förderung der Kompetenzzentren die Mittel nach § 4 Absatz 1 Nummer 2;

3.
für die übrigen Leistungen nach diesem Abschnitt die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 mit Ausnahme der Mittel für die notwendigen Verwaltungskosten.





 

Frühere Fassungen von § 11 ContStifG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.08.2020Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
vom 12.08.2020 BGBl. I S. 1887
aktuell vorher 01.01.2017 (28.02.2017)Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
vom 21.02.2017 BGBl. I S. 263
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1847
aktuell vorher 30.06.2009Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
vom 25.06.2009 BGBl. I S. 1534
aktuellvor 30.06.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 ContStifG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ContStifG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ContStifG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 ContStifG Art und Umfang der Leistungen (vom 01.01.2024)
... und die jährlichen Sonderzahlungen werden nur geleistet, soweit dafür Mittel nach § 11 Satz 2 Nummer 1 und 2 im Stiftungsvermögen vorhanden sind. Als jährliche Sonderzahlung werden im ... sind. Als jährliche Sonderzahlung werden im Jahr 2022 die gemäß § 11 Satz 2 Nummer 1 insgesamt für die jährlichen Sonderzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel bis ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1847
Artikel 1 3. ContStifGÄndG Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
... Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen." 3. § 11 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ... und die jährlichen Sonderzahlungen werden nur geleistet, soweit dafür Mittel nach § 11 Satz 2 Nummer 1 und 2 im Stiftungsvermögen vorhanden sind." b) Absatz 2 Satz ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1887
Artikel 1 5. ContStifGÄndG Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
... der Verwaltungskosten werden ebenfalls aus diesem Betrag gezahlt;". 2. § 11 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. für die Leistungen zur Deckung spezifischer ... und die jährlichen Sonderzahlungen werden nur geleistet, soweit dafür Mittel nach § 11 Satz 2 Nummer 1 und 2 im Stiftungsvermögen vorhanden sind." 4. Nach § 16 Absatz 1 Satz 1 ...

Sechstes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2512
Artikel 1 6. ContStifGÄndG Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
...  „Als jährliche Sonderzahlung werden im Jahr 2022 die gemäß § 11 Satz 2 Nummer 1 insgesamt für die jährlichen Sonderzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel bis ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 263
Artikel 1 4. ContStifGÄndG Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
... Gesetzes sind, haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Assistenzkosten." 5. § 11 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:  ... und die jährlichen Sonderzahlungen werden nur geleistet, soweit dafür Mittel nach § 11 Satz 2 Nummer 1 und 2 im Stiftungsvermögen vorhanden sind." b) In Absatz 2 werden die Sätze 1 ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1534
Artikel 1 2. ContStifGÄndG Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
... die Wörter „und die Jahresrechnung bedürfen" ersetzt. 6. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Verwendung des Stiftungsvermögens ... ersetzt. 6. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Verwendung des Stiftungsvermögens Die Leistungen nach diesem Abschnitt sind aus ... jährlichen Sonderzahlungen werden nur geleistet, soweit dafür Mittel nach § 11 Satz 2 Nr. 1 im Stiftungsvermögen vorhanden sind." b) Absatz 2 wird wie ... 1. die Erträge aus den Mitteln nach § 4 Abs. 1 Nr. 3, die nicht unter § 11 Satz 2 Nr. 1 fallen; 2. Zuwendungen nach § 4 Abs. 2, soweit nicht die oder der ...