(1) Bei der Ermittlung oder Anrechnung von Einkommen, sonstigen Einnahmen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem Zweiten, Dritten, Fünften, Neunten und
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem
Bürgerlichen Gesetzbuch, bleiben Leistungen nach diesem Gesetz außer Betracht.
(2)
1Verpflichtungen Anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger und der Träger der Sozialhilfe oder anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
2Der Übergang der Unterhaltsansprüche der leistungsberechtigten Person gegenüber ihrem Ehegatten, ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern nach
§ 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bedeutet eine unbillige Härte nach
§ 94 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
3Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der leistungsberechtigten Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen nach
§ 19 Absatz 3,
§ 87 Absatz 1 und
§ 88 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht zuzumuten.
4Der Einsatz des Vermögens der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners nach
§ 19 Absatz 3,
§ 90 Absatz 3 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch stellt eine Härte dar.
5Für Eingliederungshilfebezieher nach Teil 2 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird ein Beitrag nach
§ 92 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht erhoben.
6Das gilt auch für die nach diesem Gesetz leistungsberechtigten Personen, die nach Inkrafttreten des
Bundesteilhabegesetzes Leistungen nach
§ 103 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten.
7Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer Stellen, auf die kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Gesetz Leistungen vorgesehen sind.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 263
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1847
G. v. 26.06.2008 BGBl. I S. 1078
G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 263
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1534