§ 24 - Conterganstiftungsgesetz (ContStifG)

neugefasst durch B. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2512
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 2172-6 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 24 Übergangsvorschrift


§ 24 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Soweit die Conterganstiftung Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung des Gesetzes bewilligt hat, die

1.
nach dem 1. Januar 2017 ausgezahlt werden und

2.
zur Deckung spezifischer Bedarfe ab dem 1. Januar 2017 bestimmt sind,

werden diese auf Leistungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 angerechnet.


Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes G. v. 21. Februar 2017 BGBl. I S. 263 m.W.v. 1. Januar 2017

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Frühere Fassungen von § 24 ContStifG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017 (28.02.2017)Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
vom 21.02.2017 BGBl. I S. 263
aktuell vorher 30.06.2009Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
vom 25.06.2009 BGBl. I S. 1534
aktuellvor 30.06.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 24 ContStifG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 ContStifG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ContStifG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1847
Artikel 1 3. ContStifGÄndG Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
... Zwölften Buches Sozialgesetzbuch stellt eine Härte dar." 8. Nach § 24 wird folgender § 25 angefügt: „§ 25 Bericht Die ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 263
Artikel 1 4. ContStifGÄndG Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
... 103 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten." 10. § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 Übergangsvorschrift Soweit ... 10. § 24 wird wie folgt gefasst: „ § 24 Übergangsvorschrift Soweit die Conterganstiftung Leistungen zur Deckung ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1534
Artikel 1 2. ContStifGÄndG Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
... im Einzelfall beschließt der Vorstand." 13. Die bisherigen §§ 24 und 25 werden durch folgenden § 24 ersetzt: „§ 24 ... Vorstand." 13. Die bisherigen §§ 24 und 25 werden durch folgenden § 24 ersetzt: „§ 24 Übergangsvorschrift Die Amtszeit der beim ... §§ 24 und 25 werden durch folgenden § 24 ersetzt: „§ 24 Übergangsvorschrift Die Amtszeit der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ...


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