Soweit die Conterganstiftung Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung des Gesetzes bewilligt hat, die
- 1.
- nach dem 1. Januar 2017 ausgezahlt werden und
- 2.
- zur Deckung spezifischer Bedarfe ab dem 1. Januar 2017 bestimmt sind,
werden diese auf Leistungen nach
§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 angerechnet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1847
G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 263
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1534