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Änderung § 4 ContStifG vom 30.06.2009

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§ 4 ContStifG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2009 geltenden Fassung
§ 4 ContStifG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2512
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Stiftungsvermögen


(Text alte Fassung)

(1) Stiftungsvermögen ist das in § 4 des Errichtungsgesetzes benannte Vermögen und das auf dieser Grundlage erwirtschaftete Vermögen.

(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.

(Text neue Fassung)

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus

1. den Mitteln, die der Bund der Stiftung für die Leistung von Kapitalentschädigungen und Conterganrenten nach § 13 Abs. 1 sowie für die notwendigen Verwaltungskosten zur Verfügung stellt;

2. den Mitteln
in Höhe von 30 Millionen Euro jährlich, die der Bund für die Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und zur Förderung multidisziplinärer medizinischer Kompetenzzentren zur Verfügung stellt; die sonstigen Kosten im Zusammenhang mit diesen Leistungen und der Förderung der Kompetenzzentren einschließlich der Verwaltungskosten werden ebenfalls aus diesem Betrag gezahlt;

3. einer Zuwendung von 50 Millionen Euro der Grünenthal GmbH, die am 15. Juli 2009 zu leisten ist;

4. den Mitteln in Höhe von 51.129.000 Euro, die der Bund nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Errichtungsgesetzes zur Verfügung gestellt hat, sowie aus den Mitteln, die der Bund für bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 noch nicht rechtskräftig beschiedene Anträge gemäß § 13 Absatz 4 Satz 4 zur Verfügung stellt;

5. dem Kapitalstock in Höhe von 1,5 Millionen Euro, die der Bund nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Errichtungsgesetzes zur Verfügung gestellt hat;

6. Mitteln in Höhe von 5 Millionen Euro, die der Bund nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Errichtungsgesetzes zur Verfügung gestellt hat;

7. den Zuwendungen nach Absatz 2

und dem daraus erwirtschafteten
Vermögen.

(2) 1 Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. 2 Die Stiftung wirbt um weitere Zuwendungen bei Dritten.


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