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Änderung § 4 ContStifG vom 19.08.2020

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§ 4 ContStifG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.08.2020 geltenden Fassung
§ 4 ContStifG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1887
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Stiftungsvermögen


(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus

1. den Mitteln, die der Bund der Stiftung für die Leistung von Kapitalentschädigungen und Conterganrenten nach § 13 Abs. 1 sowie für die notwendigen Verwaltungskosten zur Verfügung stellt;

(Text alte Fassung)

2. den Mitteln in Höhe von bis zu 30 Millionen Euro jährlich, die der Bund für Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe zur Verfügung stellt; die sonstigen Kosten im Zusammenhang mit diesen Leistungen einschließlich der Verwaltungskosten werden ebenfalls aus diesem Betrag gezahlt;

(Text neue Fassung)

2. den Mitteln in Höhe von 30 Millionen Euro jährlich, die der Bund für die Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und zur Förderung multidisziplinärer medizinischer Kompetenzzentren zur Verfügung stellt; die sonstigen Kosten im Zusammenhang mit diesen Leistungen und der Förderung der Kompetenzzentren einschließlich der Verwaltungskosten werden ebenfalls aus diesem Betrag gezahlt;

3. einer Zuwendung von 50 Millionen Euro der Grünenthal GmbH, die am 15. Juli 2009 zu leisten ist;

4. den Mitteln in Höhe von 51.129.000 Euro, die der Bund nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Errichtungsgesetzes zur Verfügung gestellt hat;

5. den Zuwendungen nach Absatz 2

und dem daraus erwirtschafteten Vermögen.

(2) 1 Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. 2 Die Stiftung wirbt um weitere Zuwendungen bei Dritten.