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Änderung § 19 ContStifG vom 15.07.2021

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§ 19 ContStifG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2021 geltenden Fassung
§ 19 ContStifG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2512
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Finanzielle Ausstattung


Für Maßnahmen nach diesem Abschnitt sind zu verwenden

(Text alte Fassung)

1. die Erträge aus den Mitteln nach § 4 Abs. 1 Nr. 3, die nicht unter § 11 Satz 2 Nr. 1 fallen;

2.
Zuwendungen nach § 4 Abs. 2, soweit nicht die oder der Zuwendende etwas anderes bestimmt hat.

(Text neue Fassung)

1. die Erträge aus den Mitteln nach § 4 Absatz 1 Nummer 5;

2.
die Mittel nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 und die daraus erzielten Erträge;

3.
Zuwendungen nach § 4 Abs. 2, soweit nicht die oder der Zuwendende etwas anderes bestimmt hat.

(heute geltende Fassung)