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Änderung § 4 ContStifG vom 30.06.2009

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§ 4 ContStifG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2009 geltenden Fassung
§ 4 ContStifG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1534
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Stiftungsvermögen


(Text alte Fassung)

(1) Stiftungsvermögen ist das in § 4 des Errichtungsgesetzes benannte Vermögen und das auf dieser Grundlage erwirtschaftete Vermögen.

(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.

(Text neue Fassung)

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus

1. den Mitteln, die der Bund der Stiftung für die Leistung von Kapitalentschädigungen und Conterganrenten nach § 13 Abs. 1 sowie für die notwendigen Verwaltungskosten zur Verfügung stellt;

2. einer Zuwendung von 50 Millionen Euro der Grünenthal GmbH, die am 15. Juli 2009 zu leisten ist;

3. den Mitteln
in Höhe von 51.129.000 Euro, die der Bund nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Errichtungsgesetzes zur Verfügung gestellt hat;

4. den Zuwendungen nach Absatz 2

und dem daraus erwirtschafteten
Vermögen.

(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Die Stiftung wirbt um weitere Zuwendungen bei Dritten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)