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Änderung § 20 ContStifG vom 30.06.2009

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§ 20 ContStifG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2009 geltenden Fassung
§ 20 ContStifG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1534

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Förderungsmaßnahmen


(Text alte Fassung)

Zur Erreichung des in § 2 Nr. 2 bezeichneten Zweckes kann die Stiftung

1. Einrichtungen fördern, die zur ärztlichen Behandlung, zur pflegerischen, heilpädagogischen oder vorschulischen Betreuung, zur schulischen oder beruflichen Ausbildung, zur Eingliederung in das Arbeitsleben oder zur Erholung behinderter Menschen dienen,

2.
Einzelvorhaben der wissenschaftlichen Forschung oder der Erprobung von neuzeitlichen Behandlungsmethoden fördern,

3. die Erforschung, Erprobung
und Durchführung von Maßnahmen, die die Behinderung eines Menschen verhindern, fördern.

(Text neue Fassung)

(1) Zur Erreichung des in § 2 Nr. 2 bezeichneten Zwecks kann die Stiftung Einzelvorhaben der wissenschaftlichen Forschung, Entwicklung und Erprobung von spezifischen Behandlungsmethoden und sonstigen Maßnahmen fördern oder durchführen.

(2) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligten Förderungsmaßnahmen werden zu Ende geführt.

(3) Ein Anspruch auf Förderung aus Mitteln der Stiftung besteht nicht.