Änderung § 24 ContStifG vom 30.06.2009

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§ 24 ContStifG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2009 geltenden Fassung
§ 24 ContStifG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1534
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Übergangsvorschrift


(Text alte Fassung)

(1) Für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche nach dem Errichtungsgesetz, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden sind, gilt § 17 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

(2)
Die Amtszeit der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Mitglieder der Stiftungsorgane endet am 22. November 2008.

(Text neue Fassung)

Die Amtszeit der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Mitglieder der Stiftungsorgane endet mit der Bestellung der Mitglieder der neuen Stiftungsorgane.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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