Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 ContStifG vom 01.01.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 4. ContStifGÄndG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie des ContStifG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 ContStifG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 5 ContStifG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 263

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Organe der Stiftung


(Text neue Fassung)

§ 5 Organe der Stiftung, Haftung


vorherige Änderung nächste Änderung

Organe der Stiftung sind



(1) Organe der Stiftung sind

(Textabschnitt unverändert)

1. der Stiftungsrat,

2. der Stiftungsvorstand.

vorherige Änderung

 


(2) 1 Ehrenamtliche Organmitglieder haften gegenüber der Stiftung für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, nur, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. 2 Wenn ehrenamtliche Organmitglieder von Dritten auf Ersatz eines Schadens, den sie bei Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, in Anspruch genommen werden, stellt die Stiftung sie von der Haftung frei, es sei denn, sie haben den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ehemalige ehrenamtliche Organmitglieder.


Anzeige