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Änderung § 16 ContStifG vom 01.01.2017

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§ 16 ContStifG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 16 ContStifG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 263

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Gang des Verfahrens


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Leistungen werden auf Antrag gewährt. 2 Die jährlichen Sonderzahlungen werden auch ohne Antrag an die Personen geleistet, die eine Conterganrente erhalten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Leistungen werden auf Antrag gewährt. 2 Die jährlichen Sonderzahlungen und die jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe werden auch ohne Antrag an die Personen geleistet, die eine Conterganrente erhalten.

(2) Eine aus mindestens fünf Mitgliedern bestehende Kommission, die beim Stiftungsvorstand einzurichten ist, entscheidet darüber, ob ein Schadensfall nach diesem Abschnitt vorliegt und bewertet den Schaden nach Maßgabe der Richtlinien.

(3) 1 Die oder der Vorsitzende der Kommission muss die Befähigung zum Richteramt haben; im Übrigen setzt sich die Kommission aus medizinischen Sachverständigen verschiedener Fachbereiche zusammen. 2 Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden.

(4) Die Mitglieder der Kommissionen werden vom Stiftungsvorstand bestellt.

(5) Die Kommission hat in Zweifelsfällen vor ihrer Entscheidung zu der Frage, ob eine Fehlbildung im Sinne des § 12 vorliegt, eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen.

vorherige Änderung

(6) 1 Der Stiftungsvorstand setzt auf der Grundlage der Entscheidung und der Bewertung der Kommission nach Absatz 2 die Leistungen, mit Ausnahme der Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe, nach Maßgabe der Richtlinien nach § 13 Abs. 6 durch schriftlichen Verwaltungsakt fest. 2 Die Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe setzt der Stiftungsvorstand ohne Entscheidung und Bewertung der Kommission durch schriftlichen Verwaltungsakt fest.



(6) Der Stiftungsvorstand setzt auf der Grundlage der Entscheidung und der Bewertung der Kommission nach Absatz 2 die Leistungen nach Maßgabe der Richtlinien nach § 13 Abs. 6 durch schriftlichen Verwaltungsakt fest.